Für Tutor:innen
Freiberuflich Nachhilfe geben – in vier Schritten erledigt
Klingt nach Aktenordner, ist aber an einem Nachmittag gemacht. Hier steht, was du wirklich tun musst, was du getrost ignorieren kannst – und wo die zwei Stellen sind, an denen es teuer wird, wenn man sie übersieht.
Das hier ist keine Steuerberatung. Wir sind zwei Studenten, die dasselbe durchgemacht haben, und geben weiter, was in Gesetzen und auf Behördenseiten steht (Quellen stehen unten). Verbindlich entscheiden nur dein Finanzamt, deine Krankenkasse und dein BAföG-Amt. Bei allem, was über Nachhilfe hinausgeht: frag eine Steuerberaterin.
Die Frage, die alle zuerst stellen
Darf ich unterrichten, bevor das Amt sich gemeldet hat?
Ja. Du darfst sofort loslegen – auch am selben Tag. Die Anmeldung beim Finanzamt ist eine Anzeige, keine Genehmigung. Es gibt niemanden, der erst zustimmen muss, und nichts, worauf du wartest.
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Sofort
Du unterrichtest und verdienst. Sobald wir dich freigeschaltet haben, kannst du Anfragen annehmen und Stunden geben. Rechnungen erstellen wir dir automatisch.
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Innerhalb 1 Monat
Fragebogen ans Finanzamt. Ab der ersten Stunde hast du einen Monat Zeit (§ 138 AO). Das ist die einzige Frist im ganzen Ablauf – und selbst wenn sie verstreicht, wird nachgereicht statt bestraft.
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Nach 2–6 Wochen
Die Steuernummer kommt per Post. Bis dahin unterrichtest du ganz normal weiter. Auf Rechnungen steht solange „Steuernummer beantragt“ – das ist völlig üblich und wird von niemandem beanstandet.
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Einmal im Jahr
Steuererklärung bis 31. Juli. Anlage S und eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei den Beträgen, um die es hier geht, ist das eine Sache von einer halben Stunde.
Keine Gewerbeanmeldung. Unterrichten steht wörtlich im Gesetz als freier Beruf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Kein Gewerbeschein, keine Gewerbesteuer, keine IHK-Beiträge – und damit auch keine Behörde, die etwas genehmigen müsste.
Dein Startlauf
Vier Schritte, einer nach dem anderen
Hak ab, was du erledigt hast – dein Fortschritt bleibt in diesem Browser gespeichert. Zu den Schritten mit Papierkram gibt es Vorlagen zum Kopieren.
Unsicher, ob dein Fall wirklich freiberuflich ist? Es gibt eine fertige – kostet nichts und schafft Klarheit.
Zuerst: Bist du freiberuflich oder gewerblich?
Unterrichten steht wörtlich im Gesetz als freier Beruf (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, „unterrichtende Tätigkeit“). Für dich heißt das im Normalfall: keine Gewerbeanmeldung, keine Gewerbesteuer, keine IHK.
Ehrlich bleiben muss man beim Kleingedruckten: Das Gewerbeamt legt einen strengeren Maßstab an und erkennt „Dienstleistung höherer Art“ oft erst bei abgeschlossenem Studium. Studierende ohne Abschluss und Schülertutor:innen sind genau der Grenzfall. In der Praxis stufen Finanzämter Einzel-Nachhilfe ohne eigene Räume und ohne Angestellte fast immer als freiberuflich ein.
Wenn du es sicher wissen willst: eine formlose E-Mail an dein Finanzamt („Ich möchte nebenberuflich Nachhilfe erteilen – ist das freiberuflich nach § 18 EStG?“). Kostet nichts und schafft Klarheit.
Und falls doch Gewerbe: halb so wild. Gewerbesteuer fällt erst ab 24.500 € Gewinn im Jahr an – das erreicht man mit Nachhilfe nebenbei nicht.
Dass du über uns vermittelt wirst, ändert daran nichts: Steuerlich zählt die Art der Tätigkeit, nicht der Weg zum Schüler. Wichtig ist nur, dass du selbst entscheidest, wen du annimmst und wann du unterrichtest – das tust du bei uns.
Die vier Schritte
In dieser Reihenfolge. Schritt 1 ist der einzige mit Frist.
Schritt 1 · Beim Finanzamt anmelden Frist: 1 Monat
Das Formular heißt „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ und geht nur elektronisch über ELSTER (elster.de, kostenloses Konto nötig – Freischaltcode kommt per Post, das dauert ein paar Tage, also früh anfangen).
- Wann: innerhalb eines Monats, nachdem du angefangen hast (§ 138 AO).
- Was du brauchst: Steuer-Identifikationsnummer (steht auf deiner Lohnsteuerbescheinigung oder im Brief vom Bundeszentralamt), Bankverbindung, geschätzter Gewinn.
- Wichtig beim Ausfüllen: Gewinn realistisch niedrig schätzen – sonst setzt das Finanzamt Vorauszahlungen fest, die du nicht brauchst. Und: Kleinunternehmerregelung ankreuzen (Schritt 2).
- Danach: Du bekommst in 2–4 Wochen eine Steuernummer. Die gehört auf deine Rechnungen.
Vergessen? Nachreichen geht jederzeit und ist in dieser Größenordnung praktisch folgenlos. Ernst wird es nur, wenn du Einnahmen gar nicht erklärst – das ist Steuerhinterziehung, der vergessene Fragebogen ist es nicht.
Schritt 2 · Kleinunternehmerregelung wählen
Damit musst du keine Umsatzsteuer auf deine Stunden aufschlagen und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen machen. Seit 2025 gelten diese Grenzen (§ 19 UStG):
- Vorjahr höchstens 25.000 € Umsatz (bis 2024: 22.000 €)
- Laufendes Jahr höchstens 100.000 € (bis 2024: 50.000 €)
Zum Einordnen: Selbst beim Höchstsatz von 40 € pro Stunde wären das über 620 Stunden im Jahr (rund 12 pro Woche, jede Woche), bei niedrigeren Sätzen entsprechend mehr. Mit einem normalen Nebenjob-Pensum bleibst du deutlich darunter.
Nebenbei: Seit 2024 musst du als Kleinunternehmer:in in der Regel nicht einmal mehr eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
Schritt 3 · Rechnungen schreiben
Gegenüber Familien (Privatpersonen) bist du nicht verpflichtet, Rechnungen zu schreiben. Empfehlenswert ist es trotzdem – als Nachweis für dich und weil Eltern oft danach fragen. Für Kleinunternehmer:innen reicht seit 2025 die Kurzform (§ 34a UStDV):
- dein Name und deine Anschrift + Name und Anschrift der Familie
- deine Steuernummer
- Datum der Rechnung
- was du gemacht hast und wie viel („4 Einzelstunden Mathe, je 60 Minuten“)
- der Betrag in einer Summe – plus der Hinweis auf die Kleinunternehmer-Befreiung
Dieser Satz gehört drauf:
Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.
Niemals Umsatzsteuer ausweisen. Wer als Kleinunternehmer:in „19 % MwSt.“ auf die Rechnung schreibt, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt – auch wenn die Familie ihn nie bezahlt hat (§ 14c UStG).
Das Gute: Du musst keine Vorlage basteln. Dein Bereich erstellt aus deinen erledigten Stunden fertige Rechnungskopien für die Familien – mit allen Pflichtangaben und genau diesem Satz. Einmal Anschrift und Steuernummer hinterlegen, fertig.
Schritt 4 · Einnahmen und Ausgaben festhalten
Du machst eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) – das ist nichts anderes als: Einnahmen minus Ausgaben. Keine doppelte Buchführung, keine Bilanz, kein Steuerprogramm nötig. Eine Tabelle genügt.
Was in die Tabelle gehört
- Datum, wer, wie viele Stunden, wie viel Geld, wann bezahlt
- Ausgaben mit Beleg: Fahrtkosten, Kopien, Fachbücher, Laptop anteilig
- Rechnungskopien und Kontoauszüge
In der Steuererklärung
- Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit)
- Anlage EÜR – muss elektronisch über ELSTER
- Aufbewahren: Belege 8 Jahre, die EÜR selbst 10 Jahre
Tipp: Ein zweites, kostenloses Konto nur fürs Unterrichten spart bei Rückfragen viel Nerven – sonst müsstest du im Zweifel dein privates Konto offenlegen.
Die zwei Stellen, an denen es wirklich eng wird
Steuern sind bei Nachhilfe fast nie das Problem. Krankenkasse und BAföG schon – und zwar früher, als die meisten denken.
Wie viel gibst du eigentlich?
Alle Grenzen beziehen sich auf den Gewinn, nicht auf die Einnahmen. Jede Ausgabe, die du sauber aufschreibst, schafft dir Luft.
Die Grenzen im Einzelnen (Stand 2026)
Familienversicherung: 565 € pro Monat
Solange du über deine Eltern mitversichert bist (bis 25), darf dein Gewinn im Schnitt 565 € pro Monat nicht übersteigen (bei einem Minijob daneben: 603 €). Darüber musst du dich selbst versichern – als Student:in dann rund 120–160 € im Monat. Das ist der teuerste Fehler auf dieser Seite.
BAföG: rund 500 € Gewinn pro Monat
Der Freibetrag liegt 2026 bei 389 € im Monat. Weil Selbstständige – anders als Angestellte – keine Werbungskostenpauschale bekommen, liegt die praktische Grenze bei etwa 500 € Gewinn monatlich (rund 6.000 € im Bewilligungszeitraum). Gerechnet wird über die ganzen 12 Monate, ein starker Monat lässt sich also ausgleichen. Einkommensänderungen musst du dem BAföG-Amt selbst melden – sonst kommt später ein Rückforderungsbescheid.
Rentenversicherung: 603 € pro Monat
Diesen Punkt übersehen fast alle Ratgeber: Selbstständige Lehrer:innen sind in Deutschland rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) – und Nachhilfe zählt dazu. Es rettet dich die Geringfügigkeitsgrenze: Bis 603 € Arbeitseinkommen im Monat bist du versicherungsfrei. Darüber musst du dich innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden.
Einkommensteuer: 12.348 € im Jahr
So hoch ist der Grundfreibetrag 2026. Darunter zahlst du null Einkommensteuer. Das wären über 823 Nachhilfestunden im Jahr – also rund 16 Stunden pro Woche, durchgehend. Achtung trotzdem: Wenn du zusätzlich einen Job mit Lohnsteuer hast, musst du schon ab 410 € Nebeneinkünften eine Steuererklärung abgeben (und bekommst dabei meistens Geld zurück).
Ein verbreiteter Irrtum, den wir hier geradebiegen: die Übungsleiterpauschale (3.300 € steuerfrei) gilt bei uns NICHT.
Sie greift nur, wenn du für eine öffentliche Einrichtung oder einen gemeinnützigen Verein arbeitest – Schule, Uni, VHS, Sportverein. Wir sind ein privates Angebot, damit fehlt die Voraussetzung. Wer das trotzdem einträgt, macht eine falsche Steuererklärung.
Was stattdessen geht: Für nebenberufliche Lehrtätigkeit lassen sich pauschal 25 % der Einnahmen, höchstens 900 € im Jahr, als Betriebsausgaben abziehen – ohne jeden Beleg. Ob das Finanzamt das bei privat erteilter Nachhilfe akzeptiert, ist nicht eindeutig geregelt; im Zweifel rechnest du deine echten Kosten zusammen, das ist ohnehin oft mehr.
Entwarnung beim Kindergeld: Es wird durch eigenes Einkommen nicht gekürzt. Die alte Einkommensgrenze ist seit 2012 abgeschafft. Im Erststudium darfst du sogar unbegrenzt arbeiten. Nur nach einem abgeschlossenen Erststudium (also im Master) gilt: höchstens 20 Stunden pro Woche – Vorbereitung mitgezählt.
Wenn du noch nicht 18 bist
Schülertutor:innen ab Klasse 11 sind bei uns ausdrücklich willkommen – dann kommen aber zwei Dinge dazu:
- Deine Eltern müssen zustimmen, und zwar schriftlich. Zwischen 7 und 18 bist du beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB); Verträge brauchen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Für eine dauerhafte selbstständige Tätigkeit sieht das Gesetz sogar eine Ermächtigung mit Genehmigung des Familiengerichts vor (§ 112 BGB) – ob das bei gelegentlicher Nachhilfe nötig ist, ist umstritten. Frag im Zweifel beim Familiengericht oder Jugendamt nach.
- Steuerlich bist du wie alle anderen: voller Grundfreibetrag (12.348 €), eigene Veranlagung, das Einkommen deiner Eltern spielt keine Rolle – und das Kindergeld bleibt.
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Angestellte, nicht für echte Selbstständige. Trotzdem gilt der gesunde Menschenverstand: Schule zuerst, keine Stunden bis in die Nacht.
Wir verlangen bei Minderjährigen die Einverständniserklärung der Eltern und einen Elternkontakt – das steht so in der Anmeldung.
Deine Checkliste zum Abhaken
- ELSTER-Konto anlegen (Freischaltcode kommt per Post – dauert)
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, Kleinunternehmerregelung ankreuzen
- Steuernummer abwarten und auf die Rechnungsvorlage schreiben
- Tabelle für Einnahmen und Ausgaben anlegen – ab der ersten Stunde
- Einmal im Monat prüfen: Bleibe ich unter 565 € Gewinn (Krankenkasse) und rund 500 € (BAföG)?
- Belege in einen Ordner – digital reicht
Woher die Zahlen stammen
Stand August 2026. Zahlen ändern sich jährlich – wenn hier etwas veraltet ist, sag uns bitte über „Fehler melden“ Bescheid.
- Freier Beruf, unterrichtende Tätigkeit: § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG · BMWK-Existenzgründungsportal, „Ist Nachhilfeunterricht eine freiberufliche Tätigkeit?“
- Anmeldung binnen eines Monats, elektronisch: § 138 Abs. 1 und 1b AO · elster.de
- Kleinunternehmergrenzen 25.000 € / 100.000 € seit 1.1.2025: § 19 UStG (Jahressteuergesetz 2024)
- Rechnungsangaben für Kleinunternehmer: § 34a UStDV · Umsatzsteuer bei falschem Ausweis: § 14c UStG
- Grundfreibetrag 12.348 € (2026): § 32a EStG i. d. F. des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23.12.2024
- Übungsleiterpauschale 3.300 € ab 2026 und ihre Voraussetzungen: § 3 Nr. 26 EStG (Steueränderungsgesetz 2025)
- Familienversicherung 565 €/Monat (2026): § 10 SGB V, Bezugsgröße 3.955 € · vdek-Rechengrößen 2026
- BAföG-Freibetrag 389 €/Monat ab 1.1.2026: § 23 BAföG · bafög.de
- Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer:innen: § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, Geringfügigkeit § 5 Abs. 2 SGB VI (603 €/Monat, 2026)
- Kindergeld ohne Einkommensgrenze seit 2012: § 32 Abs. 4 EStG
- Minderjährige: §§ 106, 112 BGB · Jugendarbeitsschutzgesetz § 1
- Aufbewahrung 8 Jahre für Belege seit 1.1.2025: § 147 Abs. 3 AO (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)