Schüler helfen Schülern
Nachhilfe geben und das Finanzamt – kurz erklärt
Wenn du für Nachhilfe privat etwas bekommst, ist das eine selbstständige Tätigkeit. Die musst du dem Finanzamt anzeigen – auch wenn am Ende keine Steuer anfällt. Das ist keine Falle, sondern ein Formular.
Die drei Dinge, die man wissen muss
- Anzeigen, nicht zahlen: Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist dem Finanzamt binnen eines Monats anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 und 1b AO – heute elektronisch über ELSTER, „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“). Der Grundfreibetrag sorgt bei typischer Schüler-Nachhilfe dafür, dass keine Einkommensteuer anfällt – er befreit aber nicht von der Anmeldung.
- Bei Minderjährigen unterschreiben die Eltern: Steuerliche Pflichten Minderjähriger erfüllen die gesetzlichen Vertreter (§ 34 Abs. 1 AO). Macht das Formular also zusammen.
- Kein Gewerbe: Unterricht ist freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – eine Gewerbeanmeldung braucht es für Nachhilfe nicht.
So füllt ihr den Fragebogen aus (Ablauf)
- Eltern-Konto bei ELSTER anlegen (elster.de) – die Freischaltung dauert ein paar Tage.
- „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ wählen, Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit: „Nachhilfeunterricht“.
- Beginn der Tätigkeit eintragen; bei den erwarteten Einkünften ehrlich schätzen – niedrig ist in Ordnung, wenn es stimmt.
- Abschicken. Das Finanzamt meldet sich, wenn es etwas braucht; meist kommt nur die Steuernummer.
Das ist eine Beschreibung des Ablaufs, keine Steuerberatung. Im Zweifel hilft das Finanzamt selbst – die fragen freundlicher, als ihr denkt.